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Samstag, 4. Februar 2012

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Neue Lebensgemeinschaften. Veraltete Gesetze.

24.08.2007 15:30

 

Neue Lebensgemeinschaften. Veraltete Gesetze.

Die Österreichische Gesetzgebung geht an den konkreten Lebensrealitäten vorbei. Schwule und Lesben wissen das am besten.

Die österreichische Gesetzgebung, die bis dato fast ausschließlich auf die verschiedengeschlechtliche Ehe Bezug nimmt und sämtliche andere Formen des Zusammenlebens ignoriert, geht an den konkreten Lebensrealitäten vorbei. Nicht nur hohe Scheidungsraten, sondern auch der markante Rückgang an Eheschließungen dokumentieren diese Veränderungen auch statistisch.

Im ersten Halbjahr 2007 sind wie kürzlich präsentiert die Eheschließungen um 11,2% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres zurückgegangen. Mit lediglich 15 384 Eheschließungen in diesem Zeitraum wurde der historische Tiefststand erreicht. Derzeit gibt es in Österreich etwa rund 300 000 Lebensgemeinschaften, davon etwas mehr als ein Drittel mit Kindern unter 18 Jahren.

Österreich hinkt der europäischen Rechtsentwicklung nach. In zahlreichen Ländern (England, Frankreich, Schweden, Niederlande, Spanien, Tschechien, Ungarn etc.) sind Regelungen der Lebensgemeinschaft in die Rechtsordnung eingeflossen bzw. können gleichgeschlechtliche Partnerschaften rechtlich verankert werden.

Unsere Forderungen zu gleichgeschlechtlichen Partnerschaften

Zivilpakt Zip

Der Zivilpakt Zip sieht folgende Regelungen für verschieden- wie gleichgeschlechtliche Paare vor:

im Innenverhältnis:

  • wechselseitige Beistandspflicht bei aufrechtem Zivilpakt
  • Namensrecht partnerschaftlich und gleichberechtigt (Beibehaltung des eigenen Namens genauso möglich wie gemeinsamer Name sowie Doppelname)
  • nicht mehr zeitgemäße gesetzliche Vorschreibungen wie die Pflicht zum gemeinsamen Wohnen, zur Treue oder zur Mitwirkung im Erwerb entfallen

im Außenverhältnis:

  • Gleichstellung im Fremdenrechtspaket: LebenspartnerInnen eines Zivilpakts werden EhegattInnen in allen Belangen gleichgestellt, der Familienbegriff wird bei Angehörigen um LebenspartnerInnen eines Zivilpaktes erweitert (dies alles unabhängig von der von den Grünen seit jeher geforderten Reform des Fremdenrechtspaketes 2005)
  • im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen und PartnerInnenschaften werden in Österreich anerkannt Stief- wie auch Fremdkindadoption sind möglich

bei Auflösung:

  • einvernehmliche Auflösung möglich
  • wenn nicht einvernehmlich: Gericht hat lediglich zu prüfen ob Auflösungswunsch seit mindestens einem halben Jahr besteht und der Partnerin/dem Partner mitgeteilt wurde
  • Verschuldung spielt bei Auflösung und deren Folgen keine Rolle – d.h. auch kein Unterhaltsanspruch für die Erwachsenen nach der Auflösung; auch keine Witwen/Witwerpension
  • während des Zivilpakts erworbene Gebrauchsvermögen und Ersparnisse sind zwischen den LebenspartnerInnen aufzuteilen

Der Zip wird am Standesamt geschlossen.

Öffnung der Ehe für Lesben und Schwule

Durch die Abänderung des §44 ABGB "zwei Personen verschiedenen Geschlechtes" auf "zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechtes" wird die Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet – so wie dies schon in den Niederlanden, in Belgien, Spanien, Kanada und Südafrika (!) möglich ist.

Unsere Forderungen zu rechtlichen Verankerung von Lebensgemeinschaften:

  • Aufnahme einer Definition der Lebensgemeinschaft ins ABGB, die an faktische Verhältnisse anknüpft. z.B. mit dem Hauptinhalt: "Eine Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn zwischen zwei Personen eine auf längere Dauer angelegte Solidar-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft eingegangen wird."
  • Miteigentum am gemeinsamen Gebrauchsvermögen (Haushalts- und gemeinsame Freizeitgegenstände), um den wirtschaftlich schwächeren Teil bei Auflösung der Lebensgemeinschaft zu schützen.
  • Möglichkeit der Abtretung des Mietrechts nach § 12 Mietrechtsgesetz, ohne Zustimmung des Vermieters an den/die LebenspartnerIn – insbesondere bei Trennung
  • Verkürzung der 3 Jahre (gemeinsames Wohnen bei Lebensgemeinschaften für Eintrittsrecht im Todesfall) auf 2 Jahre
  • Gesetzliches Erbrecht, aber ausschließlich an den Gebrauchs- und Haushaltsgegenständen bei aufrechter Lebensgemeinschaft
  • Schadenersatz nach § 1327 ABGB gegenüber einem Dritten, der für den Tod des Lebensgefährten verantwortlich ist, wenn faktisch Unterhalt gewährt wurde.
  • Angemessene Abgeltung bei Mitwirkung im Unternehmen des anderen.
  • Gesetzlich gesicherte Auskunftsrechte als Angehörige im Krankheitsfall des/der PartnerIn

Unsere Forderungen zu patch-work Familien

  • Vertretungsmöglichkeit in alltäglichen schulischen Angelegenheiten
  • Pflegefreistellung im Krankheitsfall des Kindes des/der PartnerIn
  • Umgangsrecht mit den Kindern des/der ehemaligen PartnerIn nach Trennung
  • Obsorgerechte und -pflichten für die Kinder des/der PartnerIn ist zu diskutieren, aber heikel. Allenfalls nur mit Zustimmung beider leiblicher Elternteile und unter Wahrung der Interessen des Kindes.


 

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